Neuer Erlass zu Solaranlagen auf Denkmälern – BesitzerInnen von denkmalgeschützten Gebäuden können künftig leichter Solaranlagen installieren

Ein neuer Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW sorgt für eine Vereinfachung, wenn Solaranlagen auf Denkmälern installiert werden sollen. Zwar benötigt man eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, jedoch besteht nun grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen. So will man dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung Rechnung tragen.

Dabei wird unterschieden zwischen Anlagen, die im öffentlichen Raum einsehbar sind und solchen, die es nicht sein. Einsehbare Solaranlagen sind immer dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen. Anlagen, die nicht einsehbar sind, sind grundsätzlich zu erlauben.

Sie finden die Entscheidungsleitlinien des Landes dazu:

entscheidungsrichtlinien_fuer_solaranlagen_auf_denkmaelern